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Kiener Ege https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de Steuerberater Kanzlei in Rottweil und Tuttlingen Fri, 14 Oct 2022 06:43:28 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.2 Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/fristverlaengerung-fuer-die-grundsteuer-feststellungserklaerung/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/fristverlaengerung-fuer-die-grundsteuer-feststellungserklaerung/#respond Fri, 14 Oct 2022 06:43:27 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4957 Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

Nach der Finanzministerkonferenz am Donnerstag erklärte Bayerns Finanzminister Albert Füracker, mit der Verlängerung der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung um drei Monate würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet. Seit dem 1.7.2022 nehmen die Finanzbehörden die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 elektronisch entgegen.

Entscheidung lag bei den Bundesländern

Vor einer Woche hieß es, nicht einmal jeder dritte Haus- und Wohnungsbesitzer habe seine Unterlagen online abgegeben. Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte sich für eine Verlängerung der Abgabefrist stark gemacht. „In diesen Zeiten haben wir alle anderes und Wichtiges zu tun, andere und größere Sorgen“, hatte Lindner gesagt. Er hatte angekündigt, das Gespräch mit den Ländern zu suchen, um die Abgabefrist um mehrere Monate zu verlängern. Die Entscheidung lag bei den Ländern.

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Umweltbonus für E-Autos aus steuerlicher Sicht https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/umweltbonus-fuer-e-autos-aus-steuerlicher-sicht/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/umweltbonus-fuer-e-autos-aus-steuerlicher-sicht/#respond Wed, 12 Oct 2022 06:52:13 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4955 Der Umweltbonus für E-Autos wird in veränderter Form fortgesetzt und ab dem 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Hier die wichtigsten Infos zu den Änderungen und die Antwort auf die Frage, wie der Umweltbonus aus steuerlicher Sicht behandelt wird.

Diese Änderungen kommen beim Umweltbonus

Ab dem 1. Januar 2023 sinkt der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gibt es gar keine Förderungen mehr ab dem kommenden Jahr, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Der Umweltbonus beträgt ab 1. Juli 2023

  • bei einem Nettolistenpreis bis 40.000 Euro: 4.500 Euro
  • bei einem Nettolistenpreis von mehr als 40.000 Euro bis höchstens 65.000 Euro: 3.000 Euro
  • bei einem Nettolistenpreis über 65.000 Euro: 0 Euro

Ab dem 1. September 2023 wird der Umweltbonus nur noch für den Kauf von privaten Elektrofahrzeugen gewährt. Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird derzeit noch geprüft.

Steuerliche Behandlung des Umweltbonus

Wer für seinen betrieblichen Fuhrpark ein Fahrzeug kauft und einen Umweltbonus erhält, hat steuerlich ein Wahlrecht. Entweder wird der Umweltbonus direkt als Betriebseinnahme behandelt und besteuert. In diesem Fall darf der gesamte Kaufpreis für das E-Auto steuersparend abgeschrieben werden. Oder der Umweltbonus wird nicht als Betriebseinnahme versteuert. Dann ist der Umweltbonus vom Kaufpreis abzuziehen und nur der geminderte Kaufpreis darf gewinnmindernd abgeschrieben werden.

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Finanzämter sollen Aufschub bei Steuerzahlungen geben https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/finanzaemter-sollen-aufschub-bei-steuerzahlungen-geben/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/finanzaemter-sollen-aufschub-bei-steuerzahlungen-geben/#respond Mon, 10 Oct 2022 07:33:26 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4953 Auf Antrag sollen die Finanzämter fällige Steuerzahlungen großzügig stunden – und Verbraucher und Betriebe so entlasten. Hierzu fordert das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben auf. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2022 soll ermöglicht werden.

Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen von der Energiekrise geschwächten Unternehmen mehr Liquidität verschaffen. „Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet oder Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden können“, heißt es in einem Schreiben der Finanzministerien von Bund und Ländern vom 5. Oktober. Ebenso könnten Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag ausgesetzt werden. Die bis Ende März 2023 befristete Regelung soll auch für Privatleute gelten.

Behörden können auf Stundungszinsen verzichten

Wie es im Schreiben weiter heißt, ist auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Außerdem könnten die Behörden auf Stundungszinsen verzichten. Voraussetzung dafür sei, dass die Betroffenen ihren „steuerlichen Pflichten bisher grundsätzlich pünktlich nachgekommen“ seien.

Unternehmen sollen sich an ihr Finanzamt wenden

Den betroffenen Unternehmen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Erleichterungen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Ähnlich war die Finanzverwaltung in der Corona-Krise vorgegangen. Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben auf seiner Seite im Internet veröffentlicht.

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Elektronische Registrierkassen: Letzte TSE-Frist läuft am 31.12.22 ab https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/elektronische-registrierkassen-letzte-tse-frist-laeuft-am-31-12-22-ab/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/elektronische-registrierkassen-letzte-tse-frist-laeuft-am-31-12-22-ab/#respond Thu, 29 Sep 2022 10:18:17 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4949 | Betroffen sind Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme – hier: insbesondere elektronische Registrierkassen – noch nicht mit der vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet haben. Die letzte Übergangsregelung lt. Art. 97 § 30 EGAO endet zum 31.12.22. |

Im Visier stehen elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.10 und vor dem 1.1.20 angeschafft wurden und die die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.10 (BStBl I, 1342) erfüllen. Diese „alten“ Registrierkassen konnten zwar schon Kasseneinzeldaten (= Grundaufzeichnungen) speichern, aber bauartbedingt war eine Aufrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nicht möglich. Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

Für diese vorgenannten elektronischen Registrierkassen läuft die Frist aus, sodass die Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen müssen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.23 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor. Wird dies im Rahmen einer Kassen-Nachschau oder Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO festgestellt, kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens (§ 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AO) ein Bußgeld bis zu 25.000 EUR drohen.

Aufbewahrungspflichten sind zu beachten

Die Kasseneinzeldaten (als GoBD-Export; ein Datenexport nach DSFinV-K ist nicht verpflichtend. Sollte dieser jedoch möglich sein, sollte dieser (freiwillig) den Prüfern überlassen werden.) sowie die vorgenannten elektronischen Registrierkassen unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten!

Zusätzlich müssen auch die Teile der Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden, die die Amtsträger der Finanzbehörden benötigen, um sich einen vollständigen Systemüberblick zu verschaffen. Dazu gehören sämtliche vorhandenen Informationen, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen betreffen.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Außenprüfungen und Nachschauen hat die Finanzverwaltung das Recht jederzeit auf diese Daten zuzugreifen, damit sie das durch den Steuerpflichtigen ausgeübte Erstqualifikationsrecht prüfen kann.

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Das Steuer-Einmaleins zur Photovoltaikanlage https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/das-steuer-einmaleins-zur-photovoltaikanlage/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/das-steuer-einmaleins-zur-photovoltaikanlage/#respond Wed, 28 Sep 2022 07:28:32 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4947 Schon bevor eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert ist, können Immobilieneigentümer Steuern sparen. Hier einige Steuerinfos und -tipps.

Steuerersparnis schon im Jahr der Planung

Steuern sparen lässt sich bereits in dem Jahr, in dem Sie die Installation einer Photovoltaikanlage planen. Voraussetzung: der erzeugte Strom soll später gegen eine Vergütung ins Netz eines Stromanbieters eingespeist werden. Denn wer mit seiner Photovoltaikanlage Einnahmen erzieht, ist in den Augen des Finanzamts ein gewerblicher Unternehmer. Und als gewerblicher Unternehmer profitiert man von dem so genannten Investitionsabzugsbetrag nach §  7g Abs. 1 EStG. Und dieser erlaubt Folgendes:

Ist die Investition in den nächsten drei Jahren ernsthaft geplant, dürfen 50 Prozent des Nettokaufpreises der Photovoltaikanlage bereits im Jahr der Planung als steuersparende Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Planung des Kaufs einer Photovoltaikanlage darf mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Es winkt also eine kräftige Steuerentlastung.

Beispiel: Sie planen im Jahr 2023 die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach Ihres Eigenheims. Kosten netto 26.000 Euro.

Folge: 13.000 Euro des voraussichtlichen Kaufpreises dürfen Sie bereits im Jahr der Planung steuerlich absetzen.

Steuerliche Besonderheiten im Jahr der Installation der Photovoltaikanlage

Erwerben Sie die Anlage, erwartet das Finanzamt von Ihnen in diesem Jahr, dass Sie einen Gründerfragebogen beim Finanzamt einreichen. Dort müssen Sie unter anderem Angaben dazu machen, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erfasst werden möchten oder nicht.

Entscheiden Sie sich nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage umsatzsteuerlich für die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie für die erhaltene Vergütung keine Umsatzsteuer ans Finanzamt bezahlen. Das gilt auch für den selbst verbrauchten Strom. Im Gegenzug erhalten Sie die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis oder Reparaturkosten (sog. Vorsteuer) nicht erstattet.

Im Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage entstehen zudem folgende steuerliche Verpflichtungen für Sie:

  • Die Einkommensteuererklärung darf nur noch in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt werden, weil Sie gewerbliche Einkünfte erzielen.
  • Zusätzlich zum Hauptvordruck muss auch die Anlage EÜR ausgefüllt werden, in der Sie alle Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanklage erfassen müssen. Mit der Anlage EÜR ermitteln Sie also den Gewinn oder den Verlust.
  • Zusätzlich zur Anlage EÜR erwartet das Finanzamt, dass Sie den ermittelten Gewinn oder Verlust in der Anlage G für Gewerbetreibende eintragen.
  • Beantragen Sie nicht die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, erwartet das Finanzamt auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung.

Praxis-Tipp: Auf das Ausfüllen einer Gewerbesteuererklärung für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des privaten Eigenheims verzichten die Finanzämter in der Regel, weil nur Gewerbesteuer fällig wird, wenn der Gewinn in einem Jahr über 24.500 Euro liegt. Das ist bei einer Photovoltaikanlage von Privathaushalten in der Regel nicht der Fall.

Gewinnermittlung für Photovoltaikanlage – nein danke

Es gibt eine Möglichkeit, das lästige Ausfüllen der Anlage EÜR und der Anlage G zur Einkommensteuererklärung zu verhindern. Und zwar für kleine Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu zehn Kilowatt. Dazu müssen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ (Fachjargon: Liebhaberei) stellen. Kleiner Wermutstropfen: Dieser Antrag gilt nur für die Einkommensteuer, nicht dagegen für die Umsatzsteuer. Ein Antrag zur Befreiung von der Gewinnermittlungspflicht kann zudem nur für Anlagen gestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Folgen des Antrags: Stellen Sie einen Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht, hat das folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit unterstellt das Finanzamt bei kleinen Photovoltaikanlagen eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
  • Ab Antragstellung müssen also keine Anlagen EÜR und G mehr ans Finanzamt übermittelt werden.
  • Es kann durch den Antrag aber passieren, dass noch offene Steuerbescheide aus der Vergangenheit geändert werden. Hier werden die Gewinne und Verluste nachträglich gekippt.
  • Offen ist ein Steuerbescheid, wenn er noch änderbar ist. Das ist der Fall, wenn er nach § 165 AO punktuell wegen der Photovoltaikanlage ergangen ist (steht dann im Kleingedruckten des Steuerbescheids), wenn der Bescheid nach § 164 AO unter Vorbehalt des Einspruchs steht oder wenn gegen einen Steuerbescheid noch offene Einsprüche vorliegen.
  • Insbesondere, wenn in der Vergangenheit Verluste durch den Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt wurden, sollte der Antrag nur gestellt werden, wenn die Steuerbescheide nicht mehr offen sind. Andernfalls kippt das Finanzamt die Verluste und es kommt zu unerwünschten Steuernachzahlungen.

Beispiel: Sie stellen im Jahr 2022 einen Antrag für Ihre kleine Photovoltaikanlage auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“.  Gegen den Steuerbescheid 2018 haben Sie wegen eines Musterprozesses Einspruch eingelegt. Im Steuerbescheid 2018 wurde ein Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von 3.000 Euro erklärt.

Folge: Durch den Antrag und da der Steuerbescheid 2018 wegen des Einspruchs noch offen ist, kippt das Finanzamt den Verlust im Steuerjahr 2018. Steuernachzahlungen drohen.

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht für eine kleine Photovoltaikanlage – Antragsfrist beachten

Wer von dieser Vergünstigung profitieren möchte, ist an bestimmte Antragsfristen gebunden. Je nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage gelten folgende Antragsfristen:

  • Bei Neuanlagen (= Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2021) muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
  • Bei Altanlagen (= Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2021) muss der Antrag ebenfalls bis Ende 2022 beim Finanzamt gestellt werden.
  • Ausnahmsweise darf auch für eine vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage ein Antrag auf „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ gestellt werden, wenn diese bereits ausgefördert ist (= 20-jährige garantierte Einspeisevergütung abgelaufen). Der Antrag kann erstmals nach Auslaufen der Förderung gestellt werden und zwar spätestens bis Ablauf des Folgejahres.

Praxis-Tipp: Um zu verhindern, dass es bei der Antragstellung auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht zum Wegfall von Verlusten kommt, sollte das Gespräch mit einem Steuerberater gesucht werden. Dieser kann prüfen oder dafür sorgen, dass die Steuerbescheide aus der Vergangenheit nicht mehr offen sind.

Vereinfachungsregelung nicht nur für kleine Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann nicht nur für kleine Photovoltaikanlagen, sondern auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt gestellt werden.

Fundstellen zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage

Ausführliche Infos zum Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen findet man in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 29.10.2021, Az. IV C 6 – S 2240/19/10006:006). Gut verständliche Infos finden sich zudem in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern.

Geplanter Abbau von Hürden für Photovoltaikanlage

Der Antrag auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht könnte ab 2023 nicht mehr notwendig sein. Denn im aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sind ab 2023 Neuregelungen zur Photovoltaikanlage geplant. Es geht dabei um Folgendes:

  • Für eine Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhaus mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt sollen Einnahmen nicht mehr einkommensteuerpflichtig sein.
  • Befindet sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses, greift die Steuerbefreiung für Einnahmen, wenn die Anlage eine Leistung bis zu 15 Kilowatt pro Wohneinheit und Gewerbeeinheit aufweist.

Praxis-Tipp: Ob und in welcher Form diese geplanten Neuregelungen zur Photovoltaikanlage letztlich tatsächlich ab 2023 gelten, bleibt abzuwarten. Das Jahressteuergesetz 2022 befindet sich aktuell noch in der Beratung und Überprüfung.

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Gewinnermittlung: Gegenstände steueroptimal abschreiben https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/gewinnermittlung-gegenstaende-steueroptimal-abschreiben/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/gewinnermittlung-gegenstaende-steueroptimal-abschreiben/#respond Tue, 06 Sep 2022 07:26:53 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4933 Wer aktuell an seiner Gewinnermittlung 2021 sitzt oder darüber nachdenkt, wie sich der Gewinn 2022 mindern lässt, kann auf geeignete Abschreibungsvarianten zurückgreifen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Abschreibungsregeln.

1. LineareAbschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer des Gegenstandes des Anlagevermögens abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat, in dem der Gegenstand erstmals für den Handwerksbetrieb genutzt wurde.

Beispiel: Sie kaufen September 2022 ein neues Smartphone für netto 1.400 Euro. Für Smartphones sieht eine Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vor.

Folge: Hier winkt Ihnen im Jahr 2022 eine gewinnmindernde Abschreibung in Höhe von 93,33 Euro (1.400 Euro: Fünf Jahre = 280 Euro x 4/12 für die Monate September bis Dezember). 

2. Degressive Abschreibung

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte degressive Abschreibung auch für das Jahr 2022 beschlossen. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5fache des linearen Abschreibungssatzes, maximal 25 Prozent.

Beispiel: Wie Beispiel eins, nur dass Sie sich für die degressive Abschreibung entscheiden.

Folge: Mit der degressiven Abschreibung würde sich der Gewinn 2022 um 116,66 Euro mindern (linearer Afa-Satz 20 Prozent x 2,5 = 50 Prozent, maximal aber 25 Prozent; 1.400 Euro x 25 Prozent = 350 Euro x 4/12).

3. Sonderabschreibung

Lag der Gewinn im Vorjahr nicht über 200.000 Euro, winkt bei Kauf von Anlagegegenständen im Folgejahr eine 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Diese Sonderabschreibung gibt es zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Beispiel: Wie Beispiel zwei, nur dass zusätzlich die Sonderabschreibung geltend gemacht wird.

Folge: Neben der degressiven Abschreibung von 116,66 Euro mindert sich der Gewinn 2022 in diesem Fall um 280 Euro (1.400 Euro x 20 Prozent).

4. Computerhardware und Software

Beim Kauf von Computerhardware und Software gibt es seit 2021 eine Sonderregelung, nämlich eine einjährige Nutzungsdauer. Das bedeutet im Klartext: Der gesamte Kaufpreis für betrieblich gekaufte PCs, Drucker und für Software – unabhängig wie hoch dieser ausfällt, kann im Jahr des Kaufs in voller Höhe den Betriebsausgaben zugerechnet werden.

Beispiel: Sie statten Ihre Mitarbeiter mit Laptops und Software aus, damit diese überall – auch im Homeoffice – einsatzbereit sind und auf Kundenanfragen reagieren können. Kosten: 12.000 Euro.

Folge: Sie haben nun die Möglichkeit den PC mit seinen Zusatzgeräten und die Software auf drei Jahre linear oder degressiv abzuschreiben oder Sie nutzten die Neuregelung zur einjährigen Nutzungsdauer und profitieren so von 12.000 Euro Betriebsausgaben auf einen Schlag.

5. Sofortabschreibung

Für bewegliche und selbständig nutzungsfähige Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht zu teuer sind, winkt eine Sofortabschreibung statt der linearen oder degressiven Abschreibung. Begünstigt sind hier Gegenstände bis zu einem Nettokaufpreis von 800 Euro. Man spricht hier vom Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Beispiel: Sie kaufen sich aus betrieblichen Gründen einen neuen Laptop für einen Nettokaufpreis von 799 Euro.

Folge: Sie haben nun ein Wahlrecht. Sie schreiben den Kaufpreis des Laptops auf drei Jahre linear oder degressiv ab oder Sie entscheiden sich den Sofortabzug als GWG.

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Hohe Hürden für Befreiung von der Belegausgabepflicht https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/hohe-huerden-fuer-befreiung-von-der-belegausgabepflicht/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/hohe-huerden-fuer-befreiung-von-der-belegausgabepflicht/#respond Tue, 06 Sep 2022 07:22:16 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4931 Handwerksbetriebe, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen die Belegausgabepflicht im Rahmen der steuerlichen Kassenführung beachten. Das bedeutet: Es muss für jeden noch so kleinen Verkauf ein Beleg generiert und dem Kunden zur Mitnahme bzw. in elektronischer Form angeboten werden. Zwar sieht die Abgabenordnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Belegausgabepflicht vor. Doch ein aktuelles Urteil verdeutlicht: Die Befreiung ist unwahrscheinlich.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das an einem Hauptbahnhof Brezeln, Laugenstangen und Pizzastücke an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft. Es wurde deshalb die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach Paragraph 146a Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung beantragt.

Urteil zur Befreiung von der Belegausgabepflicht

Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts lehnten die Befreiung von der Belegausgabepflicht jedoch leider ab (Urteil vom 3. März 2022, Az. 4 K 701/20). Dass Waren an eine Vielzahl von unbekannten Personen verkauft werden, reicht für die Befreiung von der Belegausgabepflicht für sich alleine noch nicht aus. Die Befreiung würde voraussetzen, dass ein Unternehmer mit elektronischem Kassensystem nachweist, dass durch die Belegausgabe der Betriebsablauf wesentlich verzögert oder erschwert wird. Eine bloße Erschwerung des Betriebsablaufs reicht für die Befreiung nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen letztlich die Befreiung von der Belegausgabepflicht gewährt werden muss, dazu äußerten die Richter sich leider nicht detailliert. Steuertipp: Ist der Betriebsablauf durch die Belegausgabepflicht derart gestört, dass Unternehmen nachweislich Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, dürfte die Befreiung möglich sein. Doch auch in diesem Fall würde das wohl nur im Klageverfahren durchgesetzt werden können.

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Investitionsabzugsbetrag: Die häufigsten Fragen https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/investitionsabzugsbetrag-die-haeufigsten-fragen/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/investitionsabzugsbetrag-die-haeufigsten-fragen/#respond Wed, 03 Aug 2022 06:31:25 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4924 Die gesetzliche Vorschrift zum Investitionsabzugsbetrag ist eines der letzten besonders effektiven Steuersparmodelle für kleine und mittelständische Betriebe. Diese Vorschrift erlaubt einen gewinnmindernden Betriebsausgabenabzug, ohne einen Cent ausgegeben zu haben. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die Steuerspielregeln in einem Praxisschreiben neu vorgestellt.

Darum geht es beim Investitionsabzugsbetrag

Erfüllt ein selbstständiger Unternehmer die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, kann er für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (z.B. Maschinen, Pkw, Möbel, Werkzeug) 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre geplant ist.

Beispiel: Unternehmerin Helga Müller beabsichtigt in den Jahren 2022 bis 2024 den Kauf neuer Stühle für die Kunden ihres Friseursalons. Kosten für sechs Stühle: 4.000 Euro zzgl. 760 Euro Umsatzsteuer. Sie erfüllt die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag.

Folge: Frau Müller darf in der Gewinnermittlung 2021 (Jahr der Planung) 2.000 Euro als Betriebsausgaben abziehen.

Praxis-Tipp: Ausführliche Informationen zu Zweifelsfragen rund um den Investitionsabzugs beantwortet ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. März 2022 (Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02).

Welche Investitionen sind begünstigt?

Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss: Für folgende Investitionen scheidet der Investitionsabzugsbetrag aus:

  • Geplanter Kauf von Waren und Material (= Umlaufvermögen)
  • Geplanter Kauf von Grundstücken und Immobilien (= unbeweglich)
  • Geplanter Kauf von Rechten (= nicht bewegliches Wirtschaftsgut)

Welche Voraussetzungen muss ich für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags problemlos anerkennt:

Voraussetzung 1 – Gewinnhöchstgrenze: Einen Investitionsabzugsbetrag darf ein Unternehmer abziehen, wenn im Abzugsjahr der steuerliche Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt. Wichtig: Gemeint ist der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags.

Beispiel: Ein Unternehmer hat für 2021 einen Gewinn von 210.000 Euro. Er möchte einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro abziehen.

Folge: Leider erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen für den Abzug des Investitionsabzugsbetrag nicht, weil der ursprüngliche Gewinn über 200.000 Euro lag.

Voraussetzung 2 – Investition innerhalb von drei Jahren: Wird ein Investitionsabzugsbetrag abgezogen und die Investition erfolgt wider Erwarten nicht innerhalb von drei Jahren, wird er vom Finanzamt rückwirkend gekippt.

Ausnahme: Wegen Corona wurde der Investitionszeitraum ausnahmsweise verlängert. Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist es unschädlich, wenn die geplanten Investitionen frühestens bis Ende 2023 erfolgen.

Voraussetzung 3 – Verbleibensvoraussetzung: Der Investitionsgegenstand muss im Jahr des Kaufs und im folgenden Jahr im Betrieb insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt oder vermietet werden.

Praxis-Tipp: Eine Besonderheit ist hier zu beachten, wenn ein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Kauf eines Firmenwagens geltend gemacht wird. Bisher verlangte das Finanzamt als Nachweis zur mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung ein Fahrtenbuch. Doch der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Nachweis auch ohne Fahrtenbuch geführt werden kann. Das hat das Bundesfinanzministerium in seinem neuen Schreiben nun akzeptiert. In der Praxis kippt der Investitionsabzugsbetrag aber nur nicht rückwirkend, wenn plausible Nachweise vorgelegt werden. Wird also kein Fahrtenbuch geführt, ist die Hürde für den Nachweis zur 90-prozentigen betrieblichen Nutzung des Firmenwagens sehr hoch.

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Investitionsabzugsbetrag: Schon vor Kauf eines Fahrzeugs sparen https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/investitionsabzugsbetrag-schon-vor-kauf-eines-fahrzeugs-sparen/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/investitionsabzugsbetrag-schon-vor-kauf-eines-fahrzeugs-sparen/#respond Thu, 28 Jul 2022 07:11:50 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4922 Unternehmer, die sich für ihren betrieblichen Fuhrpark einen neuen Wagen zulegen, können unter bestimmten Voraussetzungen bereits im Jahr der Planung die Hälfte der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs erleichtert den Betriebsausgabenabzug im Planungsjahr.

Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag

Plant ein Unternehmer in den Jahren 2023 bis 2025 den Kauf eines neuen Firmenwagens und liegt der Gewinn für das Steuerjahr 2022 nicht über 200.000 Euro, profitiert der Unternehmer vom so genannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Bereits im Jahr der Planung sind 50 Prozent der voraussichtlichen Nettoinvestitionskosten gewinnmindernd abziehbar.

Doch es gibt noch eine weitere Voraussetzung: Der Firmenwagen muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach insgesamt zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Bei einer mehr als zehnprozentigen privaten Nutzung kippt das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag und ändert den Steuerbescheid des Abzugsjahrs.

Praxis-Tipp: Nach Auffassung der Finanzverwaltung durfte die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung bisher nur mittels eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Wurde kein Fahrtenbuch geführt im Jahr des Kaufs und im Folgejahr, wurde eine mehr als zehnprozentige private Nutzung unterstellt und der Investitionsabzugsbetrag kippte rückwirkend. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs gilt diese strenge Sichtweise jedoch nicht mehr.

Bundesfinanzhof erlaubt zum zweiten Mal andere Nachweise

Bereits zum zweiten Mal hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass der Unternehmer nicht zwingend ein Fahrtenbuch führen muss, um die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung im Jahr des Kaufs des Firmenwagens und im Jahr danach zu beweisen (BFH, Urteil v. 15. Juli 2020, Az. III R 62/19 und Urteil v. 16. März 2022, Az. VIII R 24/19).

In den Urteilsfällen wurde die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung plausibel anhand folgender Unterlagen erbracht:

  • Arbeitsprotokolle
  • Rechnungen, denen die gefahrenen Kilometer entnommen werden können
  • Zeugenaussagen
  • Terminkalender

Praxis-Tipp: Das Finanzamt wird die Hürde für die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags für einen betrieblichen Firmenwagen sehr hoch ansetzen. Deshalb gilt; Wenn schon kein Fahrtenbuch geführt wird, sollten unbedingt plausible Nachweise aufgezeichnet und aufbewahrt werden. Nur so hat man als Unternehmer die Chance, Vorteile aus der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu ziehen.

Finanzverwaltung erkennt BFH-Rechtsprechung an

Die Sachbearbeiter und Prüfer in den Finanzämtern müssen diese Urteile des Bundesfinanzhofs anerkennen und umsetzen. Das zeigt ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem klargestellt wird, dass die Nachweise zu mindestens 90-prozentigen betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens auch mit anderen Unterlagen als einem Fahrtenbuch erbracht werden können.

Wie streng das Finanzamt diese Unterlagen begutachten wird verdeutlicht folgende Aussage des neuen BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 15. Juni 2022, Az. IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 43):

Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist ohne Vorlage ergänzender Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeuges zweifelsfrei dokumentieren, von einem schädlichen Nutzungsumfang (also von einer privaten Nutzung von mehr als zehn Prozent) auszugehen.

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BFH: Fälligkeitserfordernis bei Einnahmen-Überschussrechnung https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/bfh-faelligkeitserfordernis-bei-einnahmen-ueberschussrechnung/ https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/bfh-faelligkeitserfordernis-bei-einnahmen-ueberschussrechnung/#respond Wed, 20 Jul 2022 05:52:21 +0000 https://kienerege.kienerege.drive-design-testserver.de/?p=4905 Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, darf er die ans Finanzamt bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Der Bundesfinanzhof musste nun klären, unter welchen Voraussetzungen die zum Jahreswechsel bezahlte Umsatzsteuer noch als Betriebsausgabe für das abgelaufene Jahre berücksichtigt werden darf.

Grundsätze zum Betriebsausgabenabzug

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt für Betriebseinnahmen und für Betriebsausgaben das strenge Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gelten als Betriebsausgaben nur Zahlungen, die vor dem Jahreswechsel geleistet wurden. Ausnahme: Bei wiederkehrenden Zahlungen, die zum Jahreswechsel fällig werden und bis zum 10. Januar des Folgejahrs bezahlt werden, liegen ausnahmsweise Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahre vor.

Beispiel: Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember weist eine Umsatzsteuerzahllast von 4.200 Euro aus. Der Unternehmer gibt seine Erklärung am 6. Januar beim Finanzamt ab und zahlt bis zur Fälligkeit am 10. Januar die Umsatzsteuer von 4.200 Euro ans Finanzamt. Folge: Es liegen noch Betriebsausgaben für das abgelaufene Jahr vor.

Spielt Fälligkeit eine Rolle bei Zahlungen zum Jahreswechsel?

In einem Urteilsfall zahlte ein Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli erst am 10. Januar des Folgejahrs und machte die Betriebsausgaben noch im abgelaufenen Jahr gewinnmindernd geltend. Doch das ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.2.2022, Az. X R 2/21; veröffentlicht am 27.5.2022). Die Ausnahmeregelung für den Betriebsausgabenabzug bis 10. Januar gilt nur in den Fällen, in denen die Zahlung auch zum Jahreswechsel fällig wird. Das ist bei den Umsatzsteuerzahlungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis Juli nicht der Fall.

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